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Kleine oder große Bauvorlageberechtigung

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Bauvorlageberechtigung

Wollen Sie ein Haus bauen, benötigen Sie eine Baugenehmigung - das ist den meisten künftigen Bauherren geläufig. Grundlage ist eine Genehmigungsplanung, die haben Sie sowohl bei Neubauten als auch bei baulichen Veränderungen an Bestandsgebäuden einzureichen. Und jetzt wird es spannend: Derartige Planungen dürfen nur von einem fest definierten Personenkreis angefertigt, unterzeichnet und den Behörden vorgelegt werden, Voraussetzung ist nämlich die sogenannte Bauvorlageberechtigung.

Bauvorlageberechtigung: Rechte und Pflichten differenzieren

Die zur Vorlage derartiger Planungsunterlagen berechtigten Personen müssen in der Folge auch öffentlich-rechtlich für ihre Arbeit die Verantwortung übernehmen. Doch hier gibt es in Abhängigkeit von der Bauordnung des jeweiligen Bundeslandes durchaus große Unterschiede - ein Überblick:

Große Berechtigung

Diese alle Bauwerke betreffende Berechtigung wird nur an einen streng begrenzten Personenkreis vergeben, nämlich an

  • Architekten als Mitglieder einer entsprechenden Kammer und
  • Bauingenieure, die einerseits Mitglied einer relevanten Ingenieurkammer und andererseits dort als bauvorlageberechtigte Ingenieure verzeichnet sind.

Bei der Auswahl eines Ansprechpartners profitieren Sie davon, dass diese Berufsbezeichnungen hierzulande geschützt sind. Wenden Sie sich also an einen Architekten, können Sie davon ausgehen, dass er über alle Berechtigungen verfügt - fragen sollten Sie trotzdem.

Kleine Berechtigung

In einigen Bundesländern können Sie unter bestimmten Voraussetzungen auch mit einem Planungsbüro arbeiten, das nur die Kleine Bauvorlageberechtigung nachweisen kann. Und zwar in

  • Bremen,
  • Hamburg,
  • Schleswig-Holstein,
  • Niedersachsen,
  • Hessen,
  • Berlin,
  • Bayern sowie
  • Baden-Württemberg.

Diese Bauvorlageberechtigung erlaubt die Planungstätigkeiten nur für bestimmte Bauwerke. Die Grenzen dieser Berechtigung sind wie folgt definiert:

  • Wohnhäuser dürfen höchstens zwei Einheiten und maximal 200 Quadratmeter an Wohnfläche aufweisen.
  • Gewerbliche Gebäude dürfen nur ein Geschoss, höchstens 200 Quadratmeter Geschossfläche (brutto) sowie eine maximale Wandhöhe von drei Metern aufweisen.
  • Landwirtschaftlich genutzte Gebäude der Klassen 1 bis 3 dürfen im Erdgeschoss höchstens 200 Quadratmeter Grundfläche (brutto) aufweisen.
  • Garagengebäude dürfen eine Nutzfläche von höchstens 200 Quadratmetern aufweisen

Darüber hinaus weicht die Kleine Berechtigung doch auch in Bezug auf die Berufsgruppen ab, die diese erlangen können. So zählen neben Architekten und Bauingenieuren, die nicht in das Verzeichnis der mit einer Bauvorlageberechtigung ausgestatteten Spezialisten aufgenommen wurden, regelmäßig auch Innenarchitekten, Bautechniker und Handwerksmeister des Bauhauptgewerbes wie Betonbauer, Maurer oder Zimmerer zu diesem Personenkreis.

Eine weitere Ausnahme gibt es im Bundesland Hessen: Hier werden auch Innenarchitekten, die nach dem in Hessen geltenden Architekten- und Stadtplanergesetz offiziell diese Bezeichnung tragen dürfen, mit einer Kleinen Bauvorlageberechtigung ausgestattet. Darüber hinaus sind hessische Innenarchitekten auch für bauliche Veränderungen, die mit dem innenarchitektonischen Projekt unmittelbar zusammenhängen, vorlageberechtigt.

Entscheidend für Bauvorlageberechtigung: die Landesbauordnung

Die individuellen und länderabhängigen Regelungen zur Bauvorlageberechtigung machen einen Blick in die jeweilige Landesbauordnung, aber auch die der zuständigen Kammern für Architekten und Ingenieure. So können beispielsweise auch Planfertiger oder Objektplaner kompetente Ansprechpartner für Ihr Bauvorhaben sein - oder Innenarchitekten, wie in Baden-Württemberg, die die Entwürfe für Wohnhäuser mit einer Grundfläche von maximal 150 Quadratmeter verfassen dürfen, sofern das Haus mit einem Vollgeschoss umgesetzt wird.

Auch die Bauordnungsnovellen, die in den letzten Jahren in Kraftgetreten sind, spielen eine wichtige Rolle. Hier gab es nämlich gravierende Veränderungen in puncto Nachweisberechtigung, sodass beispielsweise die Bereiche Brand-, Schall- und Wärmeschutz oder Standsicherheit eine neue Herangehensweise erfordern. Es ist also ausgesprochen sinnvoll, in puncto Bauvorlageberechtigung einen professionellen Architekten oder Bauingenieur für die Planung einzubinden - natürlich nach Vorlage der Großen Bauvorlageberechtigung. Übersehen Sie diesen Aspekt, können die Behörden später Anträge ablehnen, was Sie unter dem Strich unnötig Zeit und Geld kostet.

Mit Umsicht vorgehen: Bauvorlageberechtigung einsehen

Derzeit ist in diesem Bereich viel in Bewegung, so fordern viele Experten, die Architekten verpflichtend in die Architektenkammer aufzunehmen - ebenso wie Bauingenieure in die jeweilige Ingenieurkammer. Auf diese Weise könnte der enormen Verantwortung, die eine Bauvorlageberechtigung impliziert, gezielt Rechnung getragen werden. Als einziges Bundesland hat das Saarland hier bereits die Initiative ergriffen und diese Forderung umgesetzt: Ist ein Bauingenieur dort nicht Mitglied der zuständigen Ingenieurkammer, erhält er in der Konsequenz auch keine Große Bauvorlageberechtigung.

Wie Sie sehen, ist ein Bauvorhaben keine Kleinigkeit. Gehen Sie am besten strukturiert vor:

  • Prüfen Sie zunächst die Landesbauordnung und die Regelungen der Architekten- und Ingenieurkammern.
  • Gleichen Sie die dort fixierten Vorschriften mit Ihrem Bauvorhaben ab.
  • Wählen Sie einen geeigneten Ansprechpartner für Ihre Planung aus und lassen Sie sich die Bauvorlageberechtigung zeigen.

Wir als Spezialisten für Grundrisse aller Art stehen Ihnen und Ihrem Planungsbüro dann gerne zur Seite, um die Entwürfe, Skizzen oder vorhandenen Bauzeichnungen grafisch zeit- und bedarfsgemäß aufzuarbeiten. Mit unserem selbst erklärenden Bestellprozess stehen Ihnen alle Möglichkeiten offen. Sollten Sie weitere Fragen oder Probleme haben, wenden Sie sich bitte vertrauensvoll an uns - wir kümmern uns gerne um Ihr Anliegen.

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