Die Berechnung der Wohnfläche eines Objektes ist komplizierter, als immer wieder vermutet wird - es kommen nämlich mehrere Methoden in Frage. Das heißt im Umkehrschluss: Eine generelle oder verpflichtende Berechnungsgrundlage gibt es in Deutschland nicht. Mit einer Ausnahme: Im geförderten Wohnungsbau schreibt das Wohnraumförderungsgesetz eine spezielle Methode vor. Die Folge: Die Ergebnisse können durchaus unterschiedlich ausfallen. Hier ein Überblick:
Wohnflächenberechnung gemäß DIN 277
Diese DIN-Norm gilt für Grundflächen und Rauminhalte von Gebäuden im Hochbau und empfiehlt sich insbesondere für Eigentümer: Mit dieser Methode lässt sich nämlich das größtmögliche Ergebnis erzielen. So werden beispielsweise Balkone, Dachflächen und Keller komplett in die Grundflächenermittlung einbezogen. Vor allem bei Dachwohnungen sind die Unterschiede in den Ergebnissen gravierend, Sie werden deutlich mehr Quadratmeter als Wohnfläche berechnen, als dies bei anderen Methoden der Fall ist.
Berechnungsgrundsatz: Maßgeblich sind die lichten Maßen zwischen Bauteilen ab Vorderkante einer Wandbekleidung.
Wohnflächenberechnung gemäß DIN 283
Grundsätzlich gilt diese DIN-Norm schon seit 1983 nicht mehr, kann aber immer noch Relevanz haben, wenn sich beispielsweise die beiden Vertragsparteien auf diese Methode einigen - so die laufende Rechtsprechung. Allerdings enthält die DIN 283 keine Regeln für die Einbeziehung von Terrassen, Heizungsräumen oder Garagen. Hier unterscheidet sich diese Methode gravierend von den anderen - für uns ist dies aber nicht mehr von Bedeutung.
Berechnungsgrundsatz: Maßgeblich sind die lichten Maße zwischen Bauteilen ohne Berücksichtigung der Wandbekleidung, von Rohbaumaßen ist ein Abzug von drei Prozent für den Putz vorzunehmen.
Wohnflächenberechnung gemäß Zweiter Berechnungsverordnung (II. BV)
Auch diese Verordnung gilt seit geraumer Zeit nur noch eingeschränkt, seit 2004 findet sie keine Anwendung mehr für Neuberechnungen. Allerdings gibt es auch hier Ausnahmen: Sollte zum Beispiel eine Wohnung bereits vor dem 31.12.2003 von einem Vermieter nach dieser Berechnungsverordnung vermessen worden sein und danach keine baulichen Veränderungen vorgenommen haben, hat alles seine Gültigkeit. Diese Methode zur Wohnflächenberechnung zählt zunächst die Grundflächen der ausschließlich zu Wohnzwecken genutzten Räumen zusammen. Anschließend werden beeinträchtigende Fläche, wie beispielsweise Säulen oder Schornsteine, mit einer Größe von über 0,1 m² abgezogen. Balkone, Dachgärten und Loggien oder ähnliche Flächen werden hälftig auf den Wohnraum aufgeschlagen.
Berechnungsgrundsatz: Maßgeblich sind die lichten Maße zwischen Bauteilen ohne Berücksichtigung der Wandbekleidung, von Rohbaumaßen ist ein Abzug von drei Prozent für den Putz vorzunehmen.
Wohnflächenberechnung gemäß Wohnflächenverordnung (WoFlV)
Seit 2004 findet überwiegend die Wohnflächenverordnung (WoFlV) bei der Wohnflächenberechnung Anwendung - sowohl bei gefördertem Wohnungsbau als auch bei gerichtlichen Auseinandersetzungen zum Thema Wohnfläche. Bei dieser Berechnungsmethode wird nur der zu Wohnzwecken genutzte Teil der Grundfläche einer Wohnung einbezogen - und das relativ streng: Haben Räume Dachschrägen, führt dies ebenso zu Abzügen in der Wohnflächenberechnung wie für die Flächen von Terrassen oder Balkonen. Das Ergebnis fällt als im Vergleich zu anderen Methoden geringer aus, was insbesondere für Mieter interessant ist.
Berechnungsgrundsatz: Maßgeblich sind die lichten Maße zwischen Bauteilen ab Vorderkante einer Wandbekleidung.