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Ist eine Nutzungsänderung ohne
Architekt:in möglich?

Im privaten sowie im öffentlichen Bau kann es vorkommen, dass eine Nutzungsänderung von einem oder mehreren vorhandenen Räumen notwendig wird, um den gegenwärtigen Ansprüchen gerecht zu werden. Egal ob ein Dachboden zu einem Wohnraum oder ein Lebensmittelladen zu einer Eisdiele umgebaut werden soll – diese Bauvorhaben müssen beantragt werden. Doch ist bei solchen und anderen Projekten die Nutzungsänderung ohne Architekt:in möglich? Wir gehen dieser Frage auf den Grund.

Was ist eine Nutzungsänderung?

Die baurechtliche Definition von Nutzungsänderungen lautet gemäß §§ 29 ff. Baugesetzbuch (BauGB) die Änderung der genehmigten Benutzungsart einer baulichen Anlage. Als Beispiel dafür gilt, wenn gewerblich genutzte Räume zu Räumlichkeiten umgebaut werden sollen, die dem Wohnzweck dienen. In diesem und zahlreichen anderen Fällen ist eine Nutzungsänderung ohne Architekt:in nicht möglich.

Unser Tipp: Zum vertiefenden Verständnis lesen Sie zu dem Thema den Beitrag "Überblick zum Nutzungsänderungsantrag".

Genehmigungspflichtige Bauvorhaben

Nicht jedes Bauvorhaben ist genehmigungspflichtig. Jedoch gilt als Grundsatz: Wird die Statik in die Ver- und Entsorgungstechnik oder die Gebäudehülle (also Dachstuhl, Außenwände und Fundament) wesentlich verändert, muss zwingend ein Antrag auf Baugenehmigung gestellt werden. Demnach ist eine Nutzungsänderung ohne Architekt:in unzulässig. Diesen Bauantrag muss ein:e bauvorlagenberechtigte:r Architekt:in oder Ingenieur:in unterschreiben. Damit gemeint sind solche Fachpersonen, die aufgrund ihres Studienabschlusses die notwendige Kompetenz mitbringen, um das Bauvorhaben zu verantworten und für die Ausführung nach den anerkannten Regeln der Technik haftbar gemacht werden können. Dazu gehören folgende Bauvorhaben:

  • Umbauten am Dach mit statischem Eingriff
  • Ausbauten im Dachgeschoss mit Nutzungsänderung
  • Fassadensanierung, nach der der Aufbau und das Erscheinungsbild wesentlich verändert werden soll
  • Umbauten im Kellergeschoss mit der Entstehung neuen Wohnraums
  • Heizräume, die nachträglich eingebaut werden
  • Lagerräumlichkeiten für Heizöl und Flüssiggas, die nachträglich eingebaut werden
  • Abwasseranlagen, die verändert werden

Genehmigungsfreie Bauvorhaben

Von diesen genehmigungspflichtigen Bauvorhaben gibt es eine Reihe an Maßnahmen, die sich deutlich abgrenzen, da sie keine wesentliche Veränderung der Statik, der Technik oder der Gebäudehülle mit sich bringen. Es handelt sich dabei meistens um Arbeiten zu Erneuerungs- oder Renovierungszwecken. Darunter fallen folgende Bauvorhaben:

  • Neueindeckung eines Dachs mit Material in gleicher Farbe und gleichem Material
  • Ausbauten in Dach- oder Kellergeschoss ohne statischen Eingriff, um Hobby-, Party- oder Wellnessraum einzurichten
  • Ausbauten in Dach- oder Kellergeschoss ohne statischen Eingriff, um Hobby-, Party- oder Wellnessraum einzurichten
  • Erneuerung von Fenstern und Türen mit bau- und farbgleichen Elementen
  • Neueinbau, Austausch oder Veränderung von Dachflächenfenstern

Auch wenn für einige dieser Bauvorhaben die Beratung von Fachpersonen empfehlenswert ist, so liegt grundsätzlich keine Nutzungsänderung vor, für die ein Architekt/eine Architektin notwendig ist. Es sind also Arbeiten, die genehmigungsfrei durchgeführt werden können.

Daraus wird ersichtlich, dass Nutzungsänderungen mit Architekten/Architektinnen immer solche sind, die grundlegend in die Bausubstanz eingreifen.

Fazit

Auch wenn zahlreiche Baumaßnahmen nicht das Hinzuziehen eines Planers/einer Planerin oder eines Architekten/einer Architektin erfordern, so gilt grundsätzlich: Keine Nutzungsänderung ohne Architekt:in.

Nur so können Sie als Bauherr:in sicher gehen, dass sämtliche baurechtlichen Anforderungen und statischen sowie technischen Erfordernisse eingehalten werden. Führen Sie eine Nutzungsänderung ohne Architekt:in durch, obwohl ein Planer/eine Planerin notwendig ist, werden Sie mit Bußgeldern rechnen müssen und sogar gezwungen werden, die baulichen Veränderungen wieder rückgängig zu machen.

Möchten Sie Änderungen an Ihrem bestehenden Grundriss vornehmen? Planen Sie eine Baumaßnahme und wissen nicht, ob diese die Bedingungen einer Nutzungsänderung ohne Architekt:in erfüllt? Wir helfen Ihnen gerne weiter – kontaktieren Sie uns dazu gerne.

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Autor

Nathalie Pfeiffer

Fachjournalistin und Bauingenieurin

Dieser Artikel hat die Nummer:

P021