Wohnflächenberechnung bei Fensternischen
und Fenstertüren
Die Wohnflächenberechnung ist eine wichtige Angabe in Miet- und Kaufverträgen. Doch nur wenige Berufsgruppen haben damit täglich zu tun. Besonders bei Detailfragen müssen oftmals auch Fachpersonen nachschlagen: So stellen Fensternischen und Fenstertüren ein solches Detail dar, bei dem die genaue Betrachtung notwendig ist, um die Berechnung nach Wohnflächenverordnung (WoFlV) für beide Bauteile richtig auszuführen. Wir erläutern diese Thematik ausführlich folgend.
Inhaltsverzeichnis
Definitionen der Bauteile
Der gesetzliche Wortlaut der Wohnflächenverordnung (WoFlV) kann im Internet nachgelesen werden. Was dort jedoch nicht detailliert ausgeführt wird, ist die exakte Definition der aufgeführten Bauteile in § 3 Ermittlung der Grundfläche. Daher im Folgenden zunächst die Definitionen beider Bauteile – Fensternischen und Fenstertüren:
Definition Fensternische
Eine Fensternische ist in der Regel ein baulicher Rücksprung bzw. eine Öffnung in der Wand. Dabei kann es sich zunächst um ein “normales”, halbhoch eingebautes Fenster handeln. Es kann aber auch ein bodentiefes Fenster sein, welches jedoch nicht als Zugang zum Außenbereich dient.
Definition Türnische
Eine Türnische ist der bauliche Rücksprung bzw. die Wandöffnung, in der eine Tür vorgesehen wurde. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um eine Haus-, Wohnungs- oder eine Fenstertür handelt.
Definition Fenstertür
Eine Fenstertür ist ein bodentiefes Element, dass den Zugang vom Inneren der Wohnung/Haus nach außen ermöglicht. Normalerweise werden Fenstertüren als Verbindung zu Balkonen, Terrassen oder Loggien eingebaut.
Wie werden Fensternischen und Fenstertüren nach WoFlV berechnet?
Nun, da beide Bauteile klar voneinander differenziert wurden, kann die korrekte Berechnung gemäß Wohnflächenverordnung (WoFlV) für beide folgen.
Berechnung von Fensternischen nach WoFlV
In der WoFlV steht § 3 Abs. (3) Pkt. 4, dass für die Wohnflächenberechnung die Flächen von „Fenster- und offenen Wandnischen, die nicht bis zum Fußboden herunterreichen” (= normale Fenster) „oder bis zum Fußboden herunterreichen“ (= bodentiefe Fenster) „und 13 Zentimeter oder weniger tief sind”, nicht berücksichtigt werden. Hinzu kommt, dass die Nische entweder durchgehend bis zur Unterkante der Decke gehen sollte (Bild 1) oder eine Mindesthöhe von 2,0 Meter aufweisen muss (Bild 2). Zur Veranschaulichung dieser Szenarien dienen die zwei folgenden Bilder:
Bild 1
Bild 2
Im Umkehrschluss heißt das aber auch, dass solche Fensternischen, deren Tiefe nicht mindestens 13 Zentimeter beträgt, auch nicht bei der Wohnflächenberechnung hinzugerechnet werden (Bild 3). Dabei ist es unerheblich, ob nur auf einer Seite der Nische die Tiefe unterschritten wird und auf der anderen nicht.
Bild 3
Bild 4
Weitere Berechnungsdetails zu Fensternischen
Ein weiterer wichtiger Punkt bei Fensternischen ist, ob eine Fensterbank vorhanden ist. Bei massiven Fensterbänken, wie aus Stein oder Beton, die fest mit dem Gebäude verbaut sind (siehe Bild 4), werden Fensternischen ebenfalls nicht bei der Wohnflächenberechnung berücksichtigt. Dies gilt unabhängig davon, ob eine ausreichende beidseitige Nischentiefe von 13 Zentimetern und eine Nischenhöhe von mindestens 2,0 Metern vorhanden ist.
Berechnung von Fenstertüren nach WoFlV
Fenstertüren werden in der WoFlV nicht erwähnt. Jedoch werden laut WoFlV § 3 Abs. (3) Pkt. 3 Türnischen nicht bei der Wohnflächenberechnung berücksichtigt. Da Fenstertüren dieselbe Funktion wie Zimmer- oder Wohnungstüren haben und lediglich eine andere Bauwart aufweisen, fallen auch Nischen für Fenstertüren unter den Begriff Türnischen. Daher werden Fenstertürnischen nicht zur Wohnflächenberechnung nach WoFlV herangezogen.
Gut zu wissen: Im Zusammenhang mit Türnischen gibt es noch die Besonderheit, dass auch solche Türnischen nicht zur Wohnfläche hinzugerechnet werden, in denen gar keine Tür eingebaut ist. Allein die Möglichkeit für den Einbau einer Tür reicht aus, damit die Türnische laut WoFlV nicht mehr Wohnfläche ist.
Weitere Berechnungsdetails zu Fenstertüren
Auch hier gibt es weitere Details, die ausschlaggebend sind: Oftmals werden unmittelbar neben Fenstertüren weitere bodentiefe Fensterelemente eingebaut. Hier muss klar differenziert werden zwischen Fenstertüren, die mit einem massiven Bauteil – also einer Wandsäule – von den übrigen bodentiefen Fensterelementen getrennt sind und solche Fenstertüren, deren Rahmen durchgehend sind. Beide Beispiele werden in den folgenden Bildern 5 und 6 gut veranschaulicht:
Bild 5
Bild 6
In Bild 5 befindet sich eine Wandsäule oder ein ähnliches massives Bauteil als Trennung zwischen der Fenstertür und den weiteren Fensterelementen. In diesem Fall wird die Nische der Fenstertür weiterhin nicht zur Wohnflächenberechnung hinzuzogen. Die Nische des Fensterelements wird dann berücksichtigt, wenn sie den o.g. Voraussetzungen entspricht – also die Nischentiefen beidseitig mindestens oder über 13 Zentimeter tief sind.
Im Bild 6 ist eine Fenstertür dargestellt, die baulich nicht von den weiteren bodentiefen Fensterelementen getrennt ist. Stattdessen verbindet beide Bauteile der gemeinsame Rahmen. In solchen Fällen zählen Fenstertür und Fenster als ein Bauteil, was für die Wohnflächenberechnung nach WoFlV bedeutet, dass die gesamte Nische nicht berücksichtigt wird.
Weitere Besonderheit: Fensterfront über gesamte Raumbreite
Üppige Fensterfronten werden immer beliebter. Daher ist noch die Besonderheit zu erwähnen, wenn es sich um eine Fensterfront handelt, die über die gesamte Breite oder Länge eines Raumes geht und deren Fenstertür nicht baulich getrennt ist (siehe Bild 7). In diesem Fall handelt es sich bei der Nische der Fensterfront nicht um eine Fensternische, daher wird die Fläche zur Wohnfläche hinzugerechnet.
Bild 7
Fazit
Es handelt sich um kleine, aber feine Unterschiede bei Fensternischen und Fenstertüren, die jedoch bei der Wohnflächenberechnung zu einem deutlich anderen Ergebnis führen können. Demnach muss bei diesen Bauteilen genau hingeschaut und differenziert werden, um ein korrektes Ergebnis zu erzielen. Bei weiteren Fragen rund um die Wohnflächenberechnung nach WoFlV, aber auch bei der Wohnflächenberechnung nach DIN 277, helfen wir Ihnen gerne weiter.
Ein Grundriss - viele Möglichkeiten
Wir setzen Ihre Wünsche gerne ob - egal ob in 2D oder 3D.
- 2D Grundrisse für Exposés
- 3D Grundrisse für Immobilienanzeigen
- Bemaßte Grundrisse für die Bankfinanzierung